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Die neue CO2-Steuer gilt nur für Neuwagen, d.h. das sich für Benziner und Diesel nach wie vor Umrüstungen zum Steuern sparen lohnen!

Quelle: www.adac.de, Stand 01.03.2008

 

Welche Steuer-Änderungen gibt es?


Bundestag und Bundesrat haben im März 2007 das Gesetz zur Förderung der Nachrüstung von Diesel-Pkw mit einem Partikelfilter sowie einen Zuschlag für nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstete Diesel-Pkw verabschiedet (Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. I S.356), das am 1. April 2007 in Kraft trat.

  • Steuerliche Förderung der Nachrüstung eines Partikelfilters
    Diesel-Pkw, die bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden, erhalten nun einen Steuerfreibetrag von 330 Euro, wenn sie im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 nachträglich mit einem Partikelfilter ausgerüstet wurden, der einer der Partikelminderungsstufen PM01 bis PM4 nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO entspricht.
    Die steuerliche Förderung wird vom zuständigen Finanzamt ab dem Tag des Nachweises der Nachrüstung bei der Zulassungsstelle gewährt. Für Nachrüstungen, die zwischen 1. Januar 2006 und 31. März 2007 ausgeführt wurden, beginnt die steuerliche Förderung einheitlich am 1. April 2007. 
    Die Steuerbefreiung endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage des jeweiligen Steuersatzes den Betrag von 330 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.Eine Förderung von Neuwagen mit Partikelfilter gibt es – entgegen den Forderungen des ADAC – nicht.
  • Steuermalus für Diesel-Pkw ohne Partikelfilter
    Für Diesel-Pkw erhöht sich im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz um 1,20 Euro je 100 cm³ Hubraum, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM1 bis PM5 nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO entspricht, also nicht mit einem entsprechenden Partikelfiltersystem nachgerüstet wurde (Stufe PM01 bis PM4) bzw. nicht bereits serienmäßig (Stufe PM5) damit ausgerüstet ist.
    Für einen Diesel-Pkw mit 2.000 cm³ Hubraum erhöht sich die Kfz-Steuer somit um 24 Euro jährlich. Der Steuermalus gilt auch für Diesel-Pkw, die aus technischen Gründen nicht nachrüstbar sind.
  • Welche Vorteile habe ich durch die Nachrüstung meines Fahrzeuges mit einem Partikelfilter?

 

Der Partikelausstoß eines Diesel-Fahrzeuges wird deutlich reduziert, je nach Fahrzeug um etwa 30 bis 40 Prozent der Partikelmasse bzw. 90 Prozent der Partikelzahl. Der ADAC hat bereits in seinem Abgaslabor nachgewiesen, dass die Nachrüsttechnik ihre Versprechungen einhält. Sie leistet damit einen Beitrag zum Schutz von Umwelt und Gesundheit. 

Durch die Nachrüstung eines Partikelfilters ist auch die Eingruppierung des Fahrzeuges in eine bessere Schadstoffgruppe im Rahmen der „Plakettenverordnung“ möglich. In wie weit dadurch auch die geplanten Fahrverbote umgangen werden können, hängt davon ab, wie die zukünftigen „Umweltzonen“ von den einzelnen Kommunen festgelegt werden. 

Mit dem Einbau eines Diesel-Partikelfilters ändert sich die grundlegende Abgasnorm des Fahrzeuges aber nicht, da in dieser Norm neben den Partikeln auch die Schadstoffe NOx, HC und CO limitiert sind, auf die der Filter keinen wesentlichen Einfluss hat. 

 

Welche Partikelminderungsstufe wird erreicht?


Dies hängt von der Abgasnorm ab, die das Fahrzeug ohne Filter erfüllt, sowie vom nachgerüsteten Filtersystem. Folgende sieben Stufen der Partikel-Minderung (PM) wurden nach Anlage XXVI StVZO definiert: 

  • Stufe PM01 
    Für schwere Diesel-Pkw (> 2,5 t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III nach Abgasstufe Euro-1. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für Euro-2-Diesel-Pkw der Gruppe III geltenden Partikelmasse-Grenzwert von 0,170 g/km einhalten. 
  • Stufe PM0 
    Für Diesel-Pkw mit Euro-1-Abgasnorm sowie für schwere Diesel-Pkw (> 2,5 t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III nach Abgasstufe Euro-2. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für Euro-2-Diesel-Pkw geltende Partikelmasse-Grenzwert von 0,100 g/km einhalten.   
  • Stufe PM1
    Für Diesel-Pkw mit Euro-1- und Euro-2-Abgasnorm sowie für schwere Diesel-Pkw (> 2,5 t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III gemäß Richtlinie 98/69/EG Zeile A (Euro 3/II, Euro 3/III). Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für Euro-3-Diesel-Pkw geltende Partikelmasse-Grenzwert von 0,05 g/km einhalten.   
  • Stufe PM2 
    Für Diesel-Pkw mit Euro-3-Abgasnorm sowie für schwere Diesel-Pkw (> 2,5 t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III gemäß Richtlinie 98/69/EG Zeile B (Euro 4/II, Euro 4/III). Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für Euro-4-Diesel-Pkw geltende Partikelmasse-Grenzwert von 0,025 g/km einhalten. 
  • Stufe PM3 
    Für Diesel-Pkw mit Euro-4-Abgasnorm. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den halbierten Euro-4-Partikelmasse-Grenzwert für Diesel-Pkw von 0,0125 g/km einhalten. 
  • Stufe PM4 
    Für Diesel-Pkw mit Euro-4-Abgasnorm einschließlich der Gruppe II und III, die bereits ab Werk entsprechend vorgerüstet sind, aber wegen fehlender Produktionskapazitäten nicht mit so genannten „geschlossenen Partikelfiltern“ ausgerüstet werden konnten, die eine Minderungsrate von mehr als 90 Prozent erreichen. Durch deren Nachrüstung müssen die Fahrzeuge den von der Europäischen Kommission für die zukünftige Euro-5-Abgasnorm vorgeschriebenen Partikelmasse-Grenzwert von 0,005 g/km einhalten. 
  • Stufe PM5 
    Für Diesel-Pkw mit Euro-3- und Euro-4-Abgasnorm einschließlich der Gruppe II und III, die ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen wurden/werden, den von der Europäische Kommission für die zukünftige Euro-5-Abgasnorm vorgeschriebenen Partikelmasse-Grenzwert von 0,005 g/km einhalten.
  • Gibt es für mein Fahrzeug einen Partikelfilter?

 

Das Angebot beschränkt sich derzeit noch auf Dieselmodelle, die bereits die Abgasnormen Euro 3, Euro 3/III (Pkw über 2.500 kg zulässigem Gesamtgewicht) bzw. Euro 4 erfüllen. Das Angebot soll jedoch ausgebaut werden.

 

Gibt es Unterschiede zwischen den Partikelfiltersystemen?


  • Für die klassische Nachrüstung werden so genannte „offene Partikelfilter“ eingesetzt, die ohne Additiv-Einspritzung und Eingriffe in das Motormanagement auskommen. Es ist vorgeschrieben, dass diese Systeme neben der geforderten Einhaltung der Grenzwerte (PM-Stufe) auf Dauer eine durchschnittliche Partikelminderungsrate von mindestens 30 Prozent sicherstellen müssen. Die Kosten für diese Systeme liegen bei etwa 700 Euro aufwärts (einschließlich Einbau).
    Die so genannten „geregelten Partikelfilter“, die eine Partikelminderungsrate von mehr als 90 Prozent erreichen, sind in der Nachrüstung recht aufwändig und werden wohl aufgrund der damit verbundenen Kosten (1.200 bis 1.500 Euro) nicht angeboten, zumal sie steuerlich keinen Vorteil bringen.

Wo kann ich nachrüsten lassen und worauf muss ich achten?

 

Grundsätzlich müssen Nachrüst-Partikelfilter die Anforderungen der Anlage XXVI StVZO erfüllen und über eine entsprechende Betriebserlaubnis für das nachzurüstende Fahrzeugmodell verfügen.   

Handelt es sich um ein Filtersystem, das zusätzlich zum vorhandenen Oxidationskatalysator in die Abgasanlage eingebaut wird, müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorgeschaltete Katalysatoren vor der Nachrüstung eines Partikelfilters erneuert werden, wenn diese länger als fünf Jahre oder mehr als 80.000 Kilometer im Fahrzeug verbaut waren.

Ist das Filtersystem dagegen eine Kombination aus Oxidationskatalysator und Partikelfilter – wie überwiegend für die Nachrüstung angeboten – das an Stelle des vorhandenen Oxidationskatalysators eingebaut wird, ist die Laufleistung bzw. das Alter des Fahrzeuges unbedeutend. 

Die Nachrüstung eines genehmigten Partikelfilters kann in allen Werkstätten erfolgen, die zur Durchführung der Abgasuntersuchung (AU) berechtigt sind. Sie bestätigen die Umrüstung mit einer Abnahmebescheinigung (gemäß Anhang V zur Anlage XXVI StVZO) zur Vorlage bei der Zulassungsstelle. Hat eine andere Stelle den Einbau des Partikelfilters vorgenommen, muss die Abnahme von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem gleichgestellten Prüfer durchgeführt und bescheinigt werden.

 

Muss der Nachrüst-Partikelfilter in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden?


  • Nach Vorlage einer Abnahmebescheinigung für nachgerüstete Partikelfilter (gemäß Anhang V zur Anlage XXVI StVZO) trägt die Zulassungsstelle die Änderung in die Fahrzeugpapiere ein.Die Nachrüstung mit einem Partikelfilter führt jedoch nicht dazu, dass sich die für die Abgasprüfung nach geltendem Recht maßgebliche Schadstoffstufe (z. B. Euro 2 oder Euro 4) verändert. Denn die limitierten gasförmigen Schadstoffe (Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe HC und Stickoxide NOx) werden durch den Partikelfilter meist nicht verringert. Die in den Fahrzeugpapieren der betroffenen Fahrzeuge eingetragene, emissionsbezogene Schlüsselnummer bleibt deshalb gleich. Mit Partikelfilter nachgerüstete Fahrzeuge werden jedoch bei entsprechendem Nachweis durch einen Eintrag im Feld „Bemerkungen“ von Ziffer 33 (bisherige Fahrzeugpapiere) oder Ziffer 22 (neue Zulassungsbescheinigung) der Fahrzeugpapiere entsprechend gekennzeichnet (z. B. „Stufe PM 2 nachger. m. Typ: …; KBA … ab (Datum)“).

Gibt es Kollisionen mit Herstellergarantie und Gewährleistung?

 

Liegt eine Betriebserlaubnis für einen Nachrüst-Partikelfilter vor, ist grundsätzlich sichergestellt, dass alle technischen und zulassungsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Der Einbau eines für das jeweilige Fahrzeugmodell genehmigten Nachrüst-Partikelfilters berührt bestehende Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegen den Fahrzeughersteller nicht: Europäische Kommission und Bundeskartellamt haben klargestellt, dass anders lautende Garantiebedingungen von Fahrzeugherstellern mit der aktuellen Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung nicht vereinbar sind.

 

Wie stelle ich fest, ob ein Gebrauchter einen Partikelfilter hat?

 

Die mit einem Diesel-Partikelfilter aus- oder nachgerüsteten Fahrzeuge erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises durch die Zulassungsstellen einen Eintrag im Feld "Bemerkungen" in Ziffer 33 (bisherige Fahrzeugpapiere) oder Ziffer 22 (neu Zulassungsbescheinigung) der Fahrzeugpapiere (z. B. „Stufe PM 2 nachger. m. Typ: …; KBA … ab (Datum)“ oder „Stufe PM 5 ab Tag Erstzul.“).

 

Dürfen Dieselpartikelfilter und Biodiesel kombiniert werden?


  • Von den oben genannten Anbietern erteilen alle für die von ihnen angebotenen Nachrüst-Partikelfilter eine Freigabe für die Verwendung von Biodiesel nach DIN EN 14214. Dies gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die vom Fahrzeughersteller bereits eine entsprechende Freigabe für den Betrieb mit Biodiesel erhalten haben!

Hat der Partikelfilter negative Auswirkungen auf die Motorleistung und den Verbrauch?

 

Der Einbau eines Diesel-Partikelfilters hat keine messbare Leistungsminderung bzw. Mehrverbrauch zur Folge, da bei normalem Fahrverhalten nur ein geringer zusätzlicher Abgasgegendruck entsteht.

 

Wie sieht es mit der Wartung und der Lebensdauer der Partikelfilter aus?

 

Laut Angabe der Filterhersteller sind die Nachrüst-Partikelfilter  wartungsfrei und halten im normalen Betrieb ein Fahrzeugleben lang. Der ADAC führt derzeit Langzeit-Erprobungen mit Nachrüst-Partikelfiltern in Straßenwacht-Fahrzeugen durch und wird nach Abschluss der Versuche darüber informieren.